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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 01.01.2023

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Fachaufsicht


(Text neue Fassung)

§ 3 Aufsicht


vorherige Änderung

1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 2 Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht. 3 Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind.



1 Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. 2 Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für seine Bauangelegenheiten bleibt insoweit unberührt.

(heute geltende Fassung)