(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt war oder nach diesem Tag bestellt oder wiederbestellt wird, gilt §
29 mit der Maßgabe, daß
- 1.
- bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) zugrunde zu legen ist,
- 2.
- auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,
- 3.
- nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitgliedschaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind,
- 4.
- in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30 maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, für die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) maßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe das Ruhegeld ergibt,
- 5.
- als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,
- 6.
- als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung auch die Rente nach den Vorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz) sowie die Leistung nach § 315a, § 319a oder § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt.
Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes nach §
31 und des Waisengeldes nach §
32. (2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach §
30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700