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Änderung § 5 SchfG vom 08.11.2006

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§ 5 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 147 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bestellung


(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt werden, wer

1. in die Bewerberliste eingetragen ist;

2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachweist, daß er gesundheitlich in der Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist.

Die Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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