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Änderung § 4 SchfG vom 08.11.2006

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§ 4 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 147 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Bewerbung


(1) Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen. Die Bewerberliste wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geführt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1. die Führung der Bewerberliste;

2. die Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste mit der Maßgabe, daß nur deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen werden dürfen, die die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt haben, die für ihren Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig sind;

3. die Voraussetzungen für die Streichung in der Bewerberliste; dabei kann als Grund für die Streichung auch die Ausschlagung eines angebotenen Kehrbezirks oder die Unterlassung der rechtzeitigen Erneuerung der Bewerbung vorgesehen werden;

4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach Streichung vorgenommene Wiedereintragung in die Bewerberliste; dabei kann bestimmt werden, daß Bewerber, deren Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder wegen Erschleichung der Bestellung zurückgenommen oder deren probeweise Bestellung zweimal aufgehoben oder widerrufen worden ist, nicht mehr eingetragen werden dürfen;

5. die Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk.



 (keine frühere Fassung vorhanden)