Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§
13 bis 14 KWG sind bei
- 1.
- den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und abzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände,
- 2.
- Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes,
- 3.
- sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,
- 4.
- Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,
- 5.
- Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere,
- 6.
- Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheit,
- 7.
- den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert.