Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 3 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Umrechnung von Fremdwährungen



Auf fremde Währung lautende Beträge sind zum aktuellen Devisenkurs in Euro umzurechnen. Für die Zwecke des Satzes 1 sind die von der Europäischen Zentralbank ermittelten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurse, für die anderen Währungen die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen. Statt des aktuellen Kurses darf das Kreditinstitut bei der Umrechnung von Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremdwährungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anwenden.