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§ 2 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Bemessungsgrundlage



Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 14 KWG sind bei

1.
den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und abzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände,

2.
Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes,

3.
sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,

4.
Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,

5.
Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere,

6.
Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheit,

7.
den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert.



 

Zitierungen von § 2 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GroMiKV Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags
... vermehrt um den Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt ... und Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundertsätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die laufzeitbezogenen ...
§ 21 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
... des Geschäftsgegenstandes. Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2 ; die §§ 4 bis 7 sind nicht ...
§ 41 GroMiKV Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
... Kreditbetrag nach § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, ...