Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 6 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 6 Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd



Der Vertragstext der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) muß

1.
im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden sein,

2.
sicherstellen, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, daß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags der Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forderung),

3.
dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt.

Er darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung hat.



 

Zitierungen von § 6 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GroMiKV Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
... eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, 2. sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der ...
§ 10a GroMiKV Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte
... in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen ist, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, bemißt sich der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit nach dem sich auf Grund ...
§ 21 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
...  Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind nicht ...