(1) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. An die Stelle der nach §
4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der Gleichung
Z = 0,4 x S + 0,6 x V x S
zu berechnen ist. Dabei ist S die Summe der bei einer Einzelbetrachtung nach §
4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung. V ist nach der Gleichung
V = N / B
zu berechnen, wobei
- 1.
- N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne, gemessen an der Summe der Bewertungsverluste der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte ist, und
- 2.
- B die Summe der Bewertungsgewinne ist; wenn N negativ ist, ist V mit Null anzusetzen.
Bei derivativen Geschäften mit Kreditinstituten oder anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine laufzeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, steht es dem Institut frei,
- 1.
- die Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeitbereichs anzuwenden oder
- 2.
- die Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewichtungssatz auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.
Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäfte), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben.
(2) Sind die Voraussetzungen des §
5 erfüllt, so dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber §
4 Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet werden. Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,
- 1.
- sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 0,75 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert,
- 2.
- sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Währungskursen oder des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert.
Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermäßigten Vomhundertsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(3) Das Institut darf in die Verrechnung nach Absatz 1 oder 2 Satz 3 Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbeziehen, wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. An der Einbeziehung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der Anrechnungsbetrag erhöht.
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793