(1) Sind Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäfte in einem gebräuchlichen oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlenen Rahmenvertrag zusammengefaßt, dessen Vertragstext
- 1.
- sicherstellt, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, daß die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Geschäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der Wertpapiere zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden und
- 2.
- dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 1 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt,
kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Institut bei einer Verrechnung zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluß als Kreditbetrag angesetzt werden.
(2) Ein Institut darf das Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn es
- 1.
- sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, überzeugt hat,
- 2.
- seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrages und des diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen angezeigt hat und
- 3.
- dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen und des Musterrahmenvertrages, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat.
Sind die in Satz 1 Nr. 3 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; §
23 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren des Absatzes 1 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der dort genannten Vereinbarung hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 feststellt.
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793