(1) Bei Anlagen eines Instituts in Sondervermögen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft ist für die Zwecke der §§
13 bis 14 KWG das Sondervermögen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz). Das Institut kann sich statt des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, nachdem es das Sondervermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Sondervermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet. Das Wahlrecht nach Satz 2 setzt voraus, daß
- 1.
- die Kapitalanlagegesellschaft die aktuelle Zusammensetzung des Sondervermögens für das Institut auf Abruf bereithält und
- 2.
- das Institut sich zeitnah über die aktuelle Fondszusammensetzung durch die Kapitalanlagegesellschaft informieren läßt.
Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkreditmeldungen, einschließlich der Angabe des Verschuldungshöchststandes, die jeweils aktuelle Fondszusammensetzung nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß zugrunde zu legen. Solange das Institut sicherstellt, daß die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Fondszusammensetzung nicht 80 vom Hundert der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei den Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Fondszusammensetzung per letztem Monatsultimo zugrunde legen; Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluß. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2 kann fondsweise unterschiedlich, muß jedoch für die Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich ausfallen. Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes erfolgen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Sondervermögen vom Alternativansatz ausschließen, wenn es die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sieht, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. Es kann das Institut vom Alternativansatz insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.