Das Bundesaufsichtsamt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach §
13 Abs. 3 Satz 2
KWG nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.