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§ 30 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 30 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG



(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Großkredite des vorangegangenen Quartals anzuzeigen. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck gemäß Anlage 1 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden. Gelten nach § 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck und außerdem für die Kreditnehmereinheit der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Landeszentralbanken übersenden den Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Einzelanzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. Bei Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzeigen einzureichen, in denen in dem Feld "Erläuterungen" auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. Änderungen von bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begründen. Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kredite aufzuführen. Danach sind die Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite anzugeben. Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden. Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(3) Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vorbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 1 KWG jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(4) Absatz 1 gilt für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.

(5) Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG und die Ermittlung des Quartalshöchststandes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluß maßgeblich, solange der Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet; § 13 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Solange das Institut von dem Wahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht, braucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes nur die Monatsultima (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 30 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GroMiKV Verfahren zur Einreichung der Anzeigen
... einzureichen. (3) Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25, 30 , 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im papierlosen Einreichungsverfahren zur ... in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25, 30 , 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1 bis 3 abgewichen werden, soweit es ...
§ 33 GroMiKV Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze
... zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; § 30 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut ...
§ 45 GroMiKV Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG
... nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG, ist § 30 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 40 GroMiKV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 31.12.2010)
... die Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15, 30 , 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. ...