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§ 31 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 31 Abrufbereitschaft



(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluß zu berechnen. Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 KWG, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzuhalten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, daß seine Großkredite jeweils nicht 80 vom Hundert der Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einreicht, aufsichtlich festlegt. Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Gegenanzeige in dreifacher Ausfertigung einreicht.



 

Zitierungen von § 31 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GroMiKV Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
... Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Solange das Institut von dem Wahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht, braucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes nur die ...
§ 36 GroMiKV Tägliche Bewertung, Bewertungsrichtlinien
... Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist sinngemäß, § 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2)  ... seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist sinngemäß, § 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) Für Positionen des Handelsbuchs, deren ...