(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Großkredite des vorangegangenen Quartals anzuzeigen. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die Anzeigen nach §
13 Abs. 1 Satz 1
KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck gemäß Anlage 1 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden. Gelten nach §
19 Abs. 2
KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck und außerdem für die Kreditnehmereinheit der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Landeszentralbanken übersenden den Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Einzelanzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. Bei Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach §
19 Abs. 2
KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzeigen einzureichen, in denen in dem Feld "Erläuterungen" auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. Änderungen von bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begründen. Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kredite aufzuführen. Danach sind die Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite anzugeben. Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden. Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(3) Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vorbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des §
13b Abs. 1
KWG jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(4) Absatz 1 gilt für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach §
13 Abs. 1 Satz 1
KWG in Verbindung mit §
13b Abs. 1
KWG einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.
(5) Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach §
13 Abs. 1 Satz 1
KWG und die Ermittlung des Quartalshöchststandes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluß maßgeblich, solange der Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet; §
13 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Solange das Institut von dem Wahlrecht nach §
31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht, braucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes nur die Monatsultima (§
13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu berücksichtigen.
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183