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§ 34 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 34 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten



(1) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13 Abs. 4 KWG) sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in dreifacher Ausfertigung der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlußkunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlußkunden anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen hat.

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Zitierungen von § 34 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 GroMiKV Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
... die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 34  ...