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§ 41 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 41 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte



Der Kreditbetrag nach § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer individuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurechnen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapierpensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des Anlagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt.



 

Zitierungen von § 41 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition
...  dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte (§ 41 ) und 6. den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, ...