(1) Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des §
37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vorleistung nicht in deutscher Währung erfolgt ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen. Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, sofern die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.
(2) §
20 Abs. 1
KWG ist nicht anzuwenden. Bei grenzüberschreitenden Wechselkurs- oder Wertpapiergeschäften besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.