Der Kreditbetrag nach §
37 Nr. 5 bemißt sich nach §
2 Nr. 5 und 6 und den §§
9 und
10. §
10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer individuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurechnen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapierpensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des Anlagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt.