(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§
3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden.
(2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten ... vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des ... oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 ...