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§ 2 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Impfverbot



(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VSchwKrSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchwKrSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VSchwKrSchV (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung ... Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung ... Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § ...