Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
- 1.
- für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung oder
- c)
- eine behördliche Beobachtung.
§ 15 VSchwKrSchV (vom 01.05.2014) ... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576