Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 161a - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot



(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.






 

Frühere Fassungen von § 161a BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 161a BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 161a BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 BRAO Verlust der Wählbarkeit (vom 01.08.2022)
... werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a ) verhängt ist, 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des ...
§ 196 BRAO Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens (vom 01.08.2022)
... auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Absatz 2, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der ...
§ 204 BRAO Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen (vom 01.08.2022)
... wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots ...
§ 207 BRAO Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (vom 16.03.2023)
... Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 6 EuRAG Berufliche Stellung (vom 01.08.2022)
... Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus ...
§ 25 EuRAG Vorübergehende Tätigkeit (vom 01.08.2021)
... anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem ...
§ 34 EuRAG Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen (vom 18.05.2017)
... nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläufigen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161a dürfen nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden; 2. an die Stelle der ... Dienstleistungen zu erbringen; 3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1 Satz 1, § 161a Abs. 2 ist an alle Rechtsanwaltskammern zu richten; 4. § 161 ist nicht anzuwenden;  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a ) verhängt ist, 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des ... In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt. 71. § 161a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme ... Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... § 160 Mitteilung des Verbots § 161 Bestellung eines Vertreters § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot Achter Teil Die ...