Änderung § 59h BRAO vom 01.08.2021

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§ 59h BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 59h BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59h Erlöschen der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler


vorherige Änderung

(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) 1 Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2 § 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2 Bei Fortfall von in § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3 Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

(5) Bei Rücknahme oder Widerruf
der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 55 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.



(1) 1 Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. 2 Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) 1 Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2 § 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder

3. der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz
1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,

2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt,

3.
nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem

a) sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von
der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder

b) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder

4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des
§ 59m befreit worden ist.

(5) 1 Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2,
4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. 2 Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) 1 Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 55 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 



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