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Änderung § 61 BRAO vom 01.08.2021

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§ 61 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 61 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. 2 Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 3 Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.



 
(heute geltende Fassung)