§ 61 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 61 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer | (Text neue Fassung)§ 61 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. 2 Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 3 Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu. (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer. |