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Änderung § 70 BRAO vom 01.08.2021

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§ 70 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 70 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Sitzungen des Vorstandes


(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(Text neue Fassung)

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.