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Änderung § 191a BRAO vom 01.08.2022

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§ 191a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 191a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 191a Einrichtung und Aufgabe


(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

(Text alte Fassung)

(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b.

(Text neue Fassung)

(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;

2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.



(heute geltende Fassung) 

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