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Änderung § 192 BRAO vom 01.08.2022

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§ 192 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 192 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

1 Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer Vertretung sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.

(Text neue Fassung)

1 Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz *) zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. 3 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 83 Buchstabe a G. v. 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)