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Änderung § 158 BRAO vom 18.05.2017

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§ 158 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 158 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 158 Außerkrafttreten des Verbotes


(Text neue Fassung)

§ 158 Außerkrafttreten des Verbots


(Textabschnitt unverändert)

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

vorherige Änderung

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;



1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.