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Änderung § 12 BRAO vom 01.06.2007

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§ 12 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 12 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Urkunde über die Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 12 Zulassung


vorherige Änderung

(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine von der Landesjustizverwaltung ausgefertigte Urkunde.

(2)
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen.



(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2)
Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. vereidigt ist und

2. den Abschluss
der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf
die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin' oder 'Rechtsanwalt' ausgeübt werden.