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Änderung §§ 18 bis 26 BRAO vom 01.06.2007

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§ 18 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§§ 18 bis 26 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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§ 18 Lokalisierung


(Text neue Fassung)

§§ 18 bis 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein.

(2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt.

(3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der Zulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden.



 

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