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Änderung § 108 BRAO vom 01.06.2007

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§ 108 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 108 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung


(Text alte Fassung)

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66).

(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht oder dem Anwaltsgerichtshof angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

(3)
Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2 § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.