Änderung § 172a BRAO vom 01.06.2007

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§ 172b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 172a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
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§ 172b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 172a Kanzlei


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1 Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2 § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.




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