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Änderung § 193 BRAO vom 01.06.2007

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§ 193 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 193 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 193 Gebühr für die Bestellung eines Vertreters


(Text neue Fassung)

§ 193 Gerichtskosten


vorherige Änderung

(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, §§ 161, 173 Abs. 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben.

(2) Für
die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§§ 55, 173 Abs. 3) wird eine Gebühr nicht erhoben.



1 In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.