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Änderung § 192 BRAO vom 01.06.2007

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§ 192 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 192 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 192 Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht


(Text neue Fassung)

§ 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren


vorherige Änderung

(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von 130 Euro erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird. Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr für die Zulassung 500 Euro.

(2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von 60 Euro besonders erhoben.

(3) Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird
der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 30 Euro. Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 4. Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 150 Euro.



(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsgebühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen wird.

(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)