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Änderung § 194 BRAO vom 01.06.2007

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§ 194 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 194 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 194 Fälligkeit, Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 194 Streitwert


vorherige Änderung

(1) Die Gebühren nach §§ 192 und 193 werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Sie können schon vorher eingefordert werden.

(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.



(1) 1 Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 2 Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) 1 In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. 2 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.



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