§ 70 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 70 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Sitzungen des Vorstandes | |
(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. | (Text neue Fassung) (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. |
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. |