§ 59k BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 59k BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 59k Firma | (Text neue Fassung)§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis |
(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' enthalten. (2) 1 Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' nicht führen. 2 Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen. | 1 Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. 2 Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. |