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Änderung § 74 BRAO vom 01.08.2022

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§ 74 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 74 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Rügerecht des Vorstandes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 § 113 Abs. 2 und 3, § 115b und § 118 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) 1 Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. 2 Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. 3 Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. 4 Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) 1 Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. 2 Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3 Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) 1 Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2 Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.



(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)