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Änderung § 120a BRAO vom 01.08.2022

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§ 120a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 120a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 120a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 geahndet werden kann, begründet.