Änderung § 131 BRAO vom 01.08.2022

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§ 131 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 131 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht


(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(Text alte Fassung)

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Rechtsanwalt nicht angefochten werden.

(Text neue Fassung)

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) 1 Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2 Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.






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