Änderung § 135 BRAO vom 01.08.2022

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§ 135 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 135 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung


(Text neue Fassung)

§ 135 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nicht öffentlich. 2 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.

(2) 1 Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im Bereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. 2 Das Anwaltsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.



 



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