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Änderung § 148 BRAO vom 01.08.2022

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§ 148 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 148 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Anordnung der Beweissicherung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) 1 Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. 2 Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.



(heute geltende Fassung)