Änderung § 173a BRAO vom 01.08.2022

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§ 173a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 173a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 173a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof


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(1) 1 Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. 2 Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) 1 § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. 2 § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(4) § 173 gilt entsprechend.




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