§ 182 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 182 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden | |
(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (3) 1 Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, 1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist; 2. wenn er sein Amt niederlegt. 2 Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. 3 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht. |