Änderung § 8 BRAO vom 01.06.2007

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§ 8 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 8 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Entscheidung über den Antrag


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung.

(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber zugelassen werden will (§ 18), ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er der Landesjustizverwaltung die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann annehmen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn er innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.



 



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