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Änderung § 8 BRAO vom 01.06.2007

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§ 8a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 8 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 8 Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die Landesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.



(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will.

vorherige Änderung

(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.



(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Rechtsanwaltskammer nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)