Änderung § 15 BRAO vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 15 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind § 8a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizverwaltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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