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Änderung § 15 BRAO vom 01.06.2007
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§ 15 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 15 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Text alte Fassung) § 15 Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind § 8a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizverwaltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. |
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